Alte Satzung der Bruderschaft von 1844

Die zweitälteste bekannte Satzung der Bruderschaft entstand 362 Jahre nach der ursprünglichen Satzung von 1482. Sie wurde der gesellschaftlichen Situation angepasst und regeln das Vereinsleben und seine Finanzierung. Die Aufnahme und Mitgliedschaft von Frauen wird, anders als in der Satzung von 1482, nicht thematisiert. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Bruderschaft im Laufe dieser Zeit zu einem Männerverein gewandelt hat.


Abschrift der Satzung von 1844 der St. Sebastianus Bruderschaft Erkrath


Statuten der St. Sebastianus-Bruderschaft zu Erkrath


Die Statuten der im Jahre 1482 hier zu Erkrath gestifteten Bruderschaft des hl. Sebastianus sind heute unter Beistimmung sämtlicher Mitglieder zeitgemäß erneuert und festgestellt worden.

 

1)
Der Vorstand der Bruderschaft besteht:

1. aus einem Präses, nämlich dem Pfarrer unserer katholischen Gemeinde, welchem es zusteht, an Hauptversammlungstage, nämlich dem Namenstag des hl. Sebastianus Vorschläge, die das Wohl und Interesse der Bruderschaft betreffen, vorzutragen, die dann nach Mehrheit der Stimmen entweder angenommen oder verworfen werden.

2. aus zwei Brudermeistern, die ihr Amt zwei Jahre behalten, und nach dem im Bruderbuche eingetragenen Namensverzeichnisse der Brüder wechseln, und zwar so, das jedesmal ein Verheirateter und ein Unverheirateter Brudermeister ist. Dieselben haben unter eigener Verantwortung die Rechnung über Ein- und Ausgaben der Bruderschaft zu führen, die der Schreiber derselben am vorgenannten Hauptversammlungstage vorzulegen, und nach erfolgter Genehmigung ins Hauptbuch einzutragen hat. Ferner haben die Brudermeister die Schlüssel zur Bruderkiste, in welcher das der Bruderschaft zugehörige Silberwerk aufbewahrt wird, so wie die Verpflichtung, die Silberplatten vor und nach dem Vogelschießen zu zählen, und die vorgefundene Anzahl derselben durch den Schreiber ins Hauptbuch einzutragen und mit ihrer Namensunterschrift zu bezeichnen, auch dafür zu sorgen, das die der Bruderschaft zugehörigen Fahnen bei Brudermessen in der Kirche vor dem Hochaltar aufgestellt, und nach dem Gottesdienst wieder ins Haus des Hauptmanns der Bruderschaft, der dieselben zu bewahren hat, zurückgebracht werden. Beim Vogelschießen sind sie die nächsten Begleiter des Schützenkönigs und sind für das von demselben zu tragende Silberwerk der Bruderschaft verantwortlich. Ferner haben sie für die Ordnung bei den Versammlungen der Bruderschaft zu sorgen, und jeder Bruder hat sich in ihre gerechten Anordnungen zu fügen.
3. Bei Schützenzügen sind die nächsten Vorsteher ein Hauptmann, ein Adjutand und ein Lieutnant, welche eben so, wie die Fähnriche, ihre Stelle nach eigenem Belieben behalten. Eine von diesen erledigte Stelle wird sogleich bei nächster Hauptversammlung durch allgemein vorgenommene Wahl und Mehrheit der Stimmen wieder besetzt.

 

2)
Jeder Katholik aus der Erkrather Samtgemeinde kann in die Bruderschaft       aufgenommen werden. 

 

3)
Jedes Mitglied zahlt als Einschreibegeld Elf Sgr. (Silbergroschen) Sechs Pfennig an die Bruderschaft und Ein Sgr. Zwei Pf. an den Schreiber, und verpflichtet sich durch seine Aufnahme, die Statuten der Bruderschaft ohne Weigerung zu erfüllen.  

 

4)
Jedes Mitglied der Bruderschaft ist verpflichtet, am Namensfeste des hl. Sebastianuns dem feierlichen Hochamt und dem Gebete für die verstorbenen Mitglieder unserer Bruderschaft beizuwohnen.

 

5)
Jeder Bruder ist ferner verpflichtet, der Beerdigung eines jeden Mitgliedes der Bruderschaft und an den darauf folgenden Seelenamte unter 5 Sgr. Strafe, die zur Bruderschaftskasse bezahlt werden, beizuwohnen, nur Krankheit oder andere dringende Ursachen, die aber vorher angegeben werden müssen, entschuldigen. Sämtliche Brüder werden zur Leiche durch einen von der Bruderschaft dazu ernannten Bruder, der dafür Fünfzehn Sgr. aus der Bruderschaftskasse für jede Leiche erhält, abzuladen.

 

6)
Die Hauptversammlung der Bruderschaft wird jährlich am Feste des hl. Sebastianus gehalten. An diesem Tage wird bei einem zur Bruderschaft gehörenden Gastwirthe ein Mittagessen veranstaltet, wozu sämtliche Mitglieder der Bruderschaft und ihre Familie, jedoch auf eigene Zehrungskosten eingeladen werden. Die männlichen Mitglieder der Familie, die schon 23 Jahre alt sind, und sich nicht einschreiben lassen wollen, dürfen nicht zur Gesellschaft zugelassen werden. Fremde können durch ein Mitglied der Bruderschaft eingeführt werden.

 

7)
Am 2.Tage unserer Gottestracht wird ein Vogelschießen gehalten, an dem die Mitglieder unserer Bruderschaft Teil nehmen können, die auch verpflichtet sind, dem Schützenzuge, bis er beendigt ist, mit Gewehr beizuwohnen. Nur kranke Brüder, und diejenigen, welche bereits das 45. Lebensjahr erreicht, oder andere dringende, vorher angemeldete Entschuldigungsgründe vorzubringen haben, sind davon dispensiert. Alle anderen beim Schützenzuge Abwesenden zahlen Fünf Sgr. an die Bruderschaftskasse. Zum Vogelschießen muss jeder Bruder wenigstens ein Los zu Fünf Sgr. nehmen, jedoch steht ihm auch frei, mehrere, jedes zum angeführten Preise, zu nehmen. Die Gastwirte, bei denen der Schützenkönig jährlich wechselweise seinen Einzug hält, sind verpflichtet, vier Lose, jedes zu Fünf Sgr. zu nehmen. Die Schüsse geschehen nach der Reihe der gezogenen Nummern. Die Kugeln dürfen nicht über zwei Lot schwer sein. Wer den Vogel abschießt, ist Schützenkönig und erhält als bester Schütze den Betrag der verkauften Lose, hat aber auch die bisher üblichen Kosten zu tragen, und ist außerdem verpflichtet, das Silberwerk beim Schützenzuge selbst zu tragen oder einen Taler an die Bruderschaft zu zahlen. Wird die Rute unterm Kopf durchgeschossen, so wird der Vogel von der Bruderschaft wieder aufgerichtet und das Schießen wird fortgesetzt.

 

8)
Am Hauptversammlungstage hat jeder Bruder jährlich einen Beitrag von Fünf Sgr. an die Bruderschaft zu entrichten, wovon die Ausgaben derselben zu bestreiten sind. Der Überschuss wird in die Bruderschaftskiste, woran drei Schlösser sein müssen, wozu jeder Brudermeister und der Hauptmann einen Schlüssel hat, aufbewahrt. Wer dreimal nacheinander oben aufgeführten Beitrag so wie die Schußgelder und Strafen nicht entrichtet, wird von der Bruderschaft ausgeschlossen.

Vorstehende Statuten sind heute von der Bruderschaft als gültig angenommen worden und dürfen ohne Zustimmung derselben nicht abgeändert werden.
Erkrath, den 20.ten Januar 1844

Zusätzlich ist noch bestimmt worden, daß die beiden ältesten Brüder bei der Rechnungsablage angerufen und anwesend sein sollen.
Ferner, daß die Kiste, nebst dem Bruderbuche und den Fahnen und Stäben in der Kirche aufbewahrt werden sollen.
Cürten, Pfarrer
Peter Liethen
(Joha Hölten ?)


Anmerkung: nach der alten Mitgliederliste müsste es Johann Höltgen sein.